Gemeindeverfassung

V E R F A S S U N G
der Biblischen Gemeinde Selah (BGS).

Die Mitglieder der Biblischen Gemeinde Selah (BGS) haben folgende Gemeindeverfassung erstellt, welcher sie sich freiwillig unterstellen:


I. Name und Beschreibung:
Die Gemeinde, die diese vorliegende Verfassung erstellt und angenommen hat heisst:
„Biblische Gemeinde Selah“ (BGS). Die „Biblische Gemeinde Selah“ (BGS) ist eine biblische, selbstständige und reformierte Gemeinde. Biblisch heisst, wir achten die Heilige Schrift Gottes, welche die 66 Bücher der Bibel sind, als unfehlbar, genugtuend und als höchste Autorität in allen Bereichen unseres Lebens. Selbstständig heisst, wir sind keiner Organisation, Denomination, Konferenz oder anderen Gemeinden unterstellt, jedoch sind wir nicht eine isolierte Gemeinde, da wir Gemeinschaft und Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden gleichen Glaubens pflegen. Reformiert heisst, wir halten zu den 5 Lehren der Gnade der protestantischen Bewegung aus der
katholischen Kirche des 16ten Jahrhundert. Wir wollen immer daran arbeiten dass die Gemeinde nicht nur in Bezug auf Lehre, Anbetung und Ausführung reformiert wird, sondern dass unsere Herzen und Leben durch das Wort und den Geist Gottes reformiert werden. „Ecclesia reformata, Semper reformanda.“


II. Ziel und Zweck:
Die BGS hat folgende Ziele:

  1. Die Verherrlichung und Anbetung Gottes.
  2. Die Erbauung der Gemeinde der Heiligen.
  3. Die Verkündigung des Evangeliums, die Botschaft der Erlösung aus Gnade durch den Glauben an Jesus Christus allein.
  4. Die Verteidigung des ein für allemal den Heiligen überlieferten Glaubens.

III. Glaubensbekenntnis:
Ein Glaubensbekenntnis dient zur Bestärkung im Glauben, zur Unterweisung, zur Einheit der Gemeinde und zur Verteidigung des Glaubens. Obwohl kein Glaubensbekenntnis dem unfehlbaren Wort Gottes vergleichbare Autorität zukommt, nimmt die BGS folgendes Glaubensbekenntnis als Zusammenfassung der biblischen Lehren an: Das baptistische Glaubensbekenntnis von 1689.

IV. Gemeindebund:
Die Mitglieder der BGS haben „Gemeindebund der Biblischen Gemeinde Selah“ als ihren Gemeindebund angenommen und verpflichten sich gegenseitig, die darin genannten Gelübde zu erfüllen.

V. Taufe und Abendmahl:

  1. Die BGS ist bestrebt die Anordnungen Christi hinsichtlich der Taufe und des Abendmahls zu erfüllen.
  2. Die BGS praktiziert die Taufe auf den Namen des dreieinigen Gottes durch Untertauchung, da sie diese als die biblische Taufe erkennt. Eine frühere Taufe die wegen der kulturellen und traditionellen Umgebung durch Übergiessung geschah, wird nach Prüfung der Ältesten als Ausnahme angenommen.
  3. Wer getauft werden möchte, soll sich diesbezüglich an die Ältesten wenden. Eine
    Aufnahme als Mitglied in die Gemeinde soll gemäss Abschnitt VI vollzogen werden. Ausnahmefälle sollen vor der Taufe den Ältesten begründet und von ihnen abgewogen werden.
  4. Voraussetzungen zur Taufe sind:
    a. Buße zu Gott getan haben.
    b. Glauben an unseren Herrn Jesus Christus bezeugen.
    c. Gehorsam ihm gegenüber bekennen.
  5. Der Taufbewerber soll je nach Beschluss der Ältesten vor der Taufe sein Zeugnis vor der Versammlung abgeben.
  6. Das Abendmahl kann jeder empfangen, wer ordentliches Mitglied der BGS ist. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen die nicht Mitglieder dieser Gemeinde sind, von den Ältesten zum Empfang des Herrenmahls zugelassen werden. Dies soll grundsätzlich nur dann geschehen, wenn die fragliche Person auf das Bekenntnis ihres Glaubens hin auf den Namen des dreieinigen Gottes getauft ist.

VI. Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Wer in die Gemeinde aufgenommen werden möchte, soll sich diesbezüglich an die
    Pastoren wenden.
  2. Die Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied in die BGS sind:
    a. Die glaubhafte Buße zu Gott.
    b. Den Glauben an unseren Herrn Jesus Christus und den Gehorsam ihm gegenüber
    bekennen.
    c. Auf das Bekenntnis seines Glaubens hin auf den Namen des dreieinigen Gottes
    getauft geworden sein.
    d. Willens sein, sich den Lehren, Zielen und der Organisation der BGS zu unterstellen.
    e. Einen von den Ältesten gegebenen Einführungskurs durcharbeiten, die die Lehre der Gemeinde zusammenfasst.
  3. Der Bewerber wird in Gesprächen mit den Ältesten geprüft, um zu sehn ob die
    Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt werden.
  4. Der Bewerber muss eine Zeitlang an den Versammlungen der BGS teilnehmen um die Lehre der Gemeinde zu prüfen, welche er sich dann nach der Aufnahme unterstellen muss.
  5. Werden die Voraussetzungen für die Aufnahme nach Überzeugung der Ältesten erfüllt, teilen sie dies der Mitgliederversammlung mit und bestimmen dann eine angemessene Frist, in welcher die Gemeinde begründete Einwände gegen die Aufnahme des Bewerbers den Pastoren mitteilen kann.
  6. Sind keine zutreffende oder aus biblischer Sicht nach der Beurteilung der Ältesten
    hindernde Einwände gegen die Aufnahme des Bewerbers erhoben, soll der Bewerber im Rahmen eines Gottesdienstes als Mitglied in die Gemeinde aufgenommen werden. Mit der Aufnahme erklärt das aufzunehmende Mitglied zugleich den Beitritt zum Gemeindebund und dieser Gemeindeverfassung.

VII. Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied der BGS verpflichtet sich, ein Leben im Gehorsam gegenüber dem Wort
Gottes zu führen, wie es in der Heiligen Schrift offenbart und im Gemeindebund zusammengefasst ist.

VIII. Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft in der BGS endet durch Entlassung, Ausschluss, oder Tod.
  2. Auf ihren Wunsch hin können Mitglieder aus der BGS entlassen werden.
  3. Mitglieder können unter den Voraussetzungen des Artikels IX ausgeschlossen werden.

IX. Gemeindedisziplin; Ausschluss:
Das Ziel der Gemeindedisziplin ist, ein irrendes Mitglied zu korrigieren und eine Rückkehr nach der biblischen Lehre und Leben zu bewirken, die Sünde abzuwehren und die Reinheit der Gemeinde zu pflegen.
Jedes Mitglied dass an einer falschen Lehre festhält, unbußfertig in Sünde lebt, oder ständig die Einigkeit und den Frieden der Gemeinde stört, wird wie folgt behandelt:

  1. Sündigt ein Mitglied gegen ein anderes Mitglied, soll die Gemeindedisziplin in 3 Schritten vollzogen werden:
    a. Erstens, sollen die betroffenen Mitglieder die Angelegenheit unter sich klären, mit sanftmütiger Zurechtweisung, ihre Sünden einander bekennend und einander vergebend.
    b. Zweitens, wenn das sündigende Mitglied unbußfertig ist, sollen ein oder zwei andere Mitglieder als Zeugen hinzugezogen werden.
    c. Drittens, wenn auch nach Hinzuziehung der Zeugen das sündigende Mitglied
    unbußfertig bleibt, soll die Angelegenheit von den Ältesten vor die Mitgliederversammlung gebracht und das sündigende Mitglied von der Mitgliederversammlung zur Buße aufgefordert werden.
  2. Dem sündigenden Mitglied soll eine angemessene Frist zur Buße eingeräumt werden während die übrigen Mitglieder für diese Person beten und den Umgang mit ihr meiden, damit sie beschämt und wie ein Bruder zurechtgewiesen werde.
  3. Wenn das sündigende Mitglied nach den Maßnahmen die in Punkt 1 und Punkt 2
    beschrieben werden immer noch keine Buße tut, soll es ausgeschlossen werden.
  4. Wenn ein Mitglied öffentlich eine Sünde begeht oder seine Sünde öffentlich bekannt wird und dadurch Ärgernisse oder Streitigkeiten in der Gemeinde verursacht werden, so soll die Angelegenheit auch öffentlich von den Ältesten vor die Mitgliederversammlung gebracht und das sündigende Mitglied von der Mitgliederversammlung zur Buße aufgefordert werden.
  5. Als öffentliche Sünde im Sinne des Punktes 4 gelten das gewohnheitsmäßige Versäumen der Veranstaltungen der Gemeinde wie auch das Verbreiten von Lehren, die im Widerspruch zu den Lehren der BGS stehen.
  6. Gegen einen Pastor können Maßnahmen gemäß Artikel IX nur dann eingeleitet werden, wenn wenigstens zwei oder drei Zeugen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe glaubhaft machen.
  7. Sobald ein Mitglied, welches ausgeschlossen wurde, nach der Beurteilung der Pastoren glaubhaft Buße tut, soll es wieder im Rahmen eines Gottesdienstes als Mitglied in die Gemeinde aufgenommen werden.
  8. Nichtmitglieder die eine Lehre vertreten, die im Widerspruch zu den Lehren der Gemeinde stehen, oder die auf andere Weise sündigen und dadurch Ärgernisse oder Streitigkeiten in der Gemeinde verursachen, soll der Besuch der Veranstaltungen der Gemeinde nach einer ein- oder zweimaligen Zurechtweisung durch die Ältesten untersagt werden.

X. Amtsträger:

  1. In der BGS gibt es 2 Ämter:
    a. Das Amt der Ältesten, welche um die Lehre des Wortes und das geistliche Wohl der Mitglieder besorgt sind. Diese haben die leitende Aufsicht über den Dienst der
    Versammlung. Sie kümmern sich um die Lehre der Gemeinde.
    b. Das Amt der Diakone, die sich um die leiblichen Angelegenheiten und Pflichten der Gemeinde, wie auch um die Finanzen und Verteilung derselben kümmern. Sie
    konzentrieren sich neben den Ältesten um die Erfüllung praktischer Bedürfnisse, wie z. B. Pflege älterer Personen und Unterstützung für diejenigen, die schwierige Zeiten durchmachen.
  2. Diese Ämter sollen nach Möglichkeit von jeweils wenigstens zwei Männern bekleidet werden. Im Falle da nur ein Ältester eingesetzt ist, soll dieser bei wichtigen Entscheidungen den Rat anderer Ältesten anderer Gemeinden mit denselben Glaubensüberzeugungen einholen und angemessen berücksichtigen.
  3. Die Voraussetzungen der Amtsträger sind:
    a. Sie müssen die in der Heiligen Schrift genannten Voraussetzungen erfüllen.
    b. Sie sind verpflichtet, die biblischen Lehren, wie sie auch im Glaubensbekenntnis zusammengefasst sind, zu glauben und zu lehren.
    c. Es werden nur Männer in ein Amt eingesetzt.
  4. Die Ältesten haben gleiche Autorität und sind sich gegenseitig unterstellt und verantwortlich. Sie erfüllen ihren Dienst gemäß den Vorgaben der Heiligen Schrift, wie sie auch im
    Glaubensbekenntnis zusammengefasst sind.
  5. Die Diakone müssen die in der Heiligen Schrift genannten Voraussetzungen und die Weisungen der Pastoren erfüllen. Die Diakone sind den Pastoren gegenüber Rechenschaft schuldig.

XI. Einsetzung von Amtsträgern

  1. Die Ältesten sollen in Absprache mit der Gemeinde und unter der Leitung des Heiligen Geistes, Männer aus der Gemeinde finden und fördern, welche Christus mit den erforderlichen Gaben für ein Amt ausgestattet hat. Diese sollen sie dann in dieses Amt einsetzen, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Diese müssen eine ernstliche Bereitschaft zur Ausübung des Amtes und eine feste Zuversicht haben, dass Gott sie zur Erfüllung des Amtes befähigen wird.
  2. Die Ältesten sollen die Männer, welche nach ihrer sorgfältigen Prüfung die Gaben für ein Amt besitzen und die in der Heiligen Schrift genannten Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen, der Mitgliederversammlung vorstellen und eine angemessene Frist bestimmen, in welcher die Mitglieder der Gemeinde den Ältesten begründete Einwände gegen die Einsetzung des Benannten mitteilen können.
  3. Werden keine Einwände gegen die Einsetzung des Benannten erhoben oder stellen sich erhobene Einwände als unzutreffend oder nach der Beurteilung der Ältesten und aus biblischer Sicht als der Einsetzung nicht hindernd heraus, soll der Benannte in einer Mitgliederversammlung durch Abstimmung als Amtsträger bestätigt werden.
  4. Die Einsetzung von Amtsträgern erfolgt im Rahmen eines Gottesdienstes durch Gebet und Handauflegung der Ältesten nach Abnahme des jeweiligen Amtsgelübdes.
  5. Die Einsetzung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
  6. Die Amtszeit eines Amtsträgers endet:
    a. Wenn er aufhört Mitglied der Gemeinde zu sein.
    b. Wenn er sein Amt niederlegt.
    c. Wenn er seines Amtes enthoben wird.

XII. Amtszucht; Amtsenthebung; Amtsniederlegung

  1. Ein Amtsträger soll von den übrigen Ältesten zurechtgewiesen werden wenn:
    a. Er seine Pflichten nicht nur vorübergehend vernachlässigt.
    b. Er Ansichten vertritt, die im Widerspruch zu den Lehren der Heiligen Schrift, wie sie auch im Glaubensbekenntnis zusammengefasst sind, oder in dieser
    Gemeindeverfassung stehen.
    c. Aufgrund sündigen Verhaltens Zweifel aufkommen, ob er die in der Heiligen Schrift genannten Voraussetzungen für das Amt noch erfüllt.
  2. Wenn der betroffene Älteste auf die Zurechtweisung hin keine Buße tut oder die in der Heiligen Schrift genannten Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt, soll er seines Amtes enthoben werden.
  3. Maßnahmen nach Absätzen 1 und 2 dürfen nur eingeleitet werden, wenn wenigstens zwei oder drei Zeugen die gegen den Ältesten erhobenen Vorwürfe glaubhaft machen.
  4. Im Übrigen finden die Regelungen des Artikels IX auf Amtsträger Anwendung.
  5. Ein Amtsträger kann sein Amt aus wichtigem Grund in Absprache mit der
    Mitgliederversammlung niederlegen.

XIII. Mitgliederversammlungen:

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in den bestimmten Fällen die in dieser
    Gemeindeverfassung genannt wurden. Darüber hinaus beschließt die Gemeindeversammlung über Fragen von wesentlicher Bedeutung wie über die Aufnahme von Mitgliedern, die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds, die Bestätigung von Amtsträgern, die Durchführung von Amtszucht und die Änderung dieser Gemeindeverfassung. Über andere Fragen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Verlangen der Ältesten.
  2. Die Durchführung von Gemeindedisziplin und Ausschluss von Mitgliedern soll nach Artikel IX ohne Abstimmung der Mitgliederversammlung geschehen.
  3. Mitgliederversammlungen werden von den Ältesten einberufen und geleitet. Eine
    Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Wohl der Gemeinde dies erfordert. Im Übrigen können die Ältesten Mitgliederversammlungen einberufen wenn sie dies für erforderlich oder zweckdienlich erachten. Die Tagesordnung wird von den Ältesten festgesetzt.
  4. Bei Beschlussfassungen ist der Wille Gottes zu erforschen und Einmütigkeit anzustreben. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit, sofern diese Gemeindeverfassung nicht etwas anderes bestimmt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben, sofern die Ältesten nicht eine andere Art der Abstimmung bestimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

XIV. Änderung der Gemeindeverfassung:

  1. Diese Gemeindeverfassung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    geändert werden, welcher eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf.
  2. Für eine Änderung von Artikel III Punkt 1 oder Artikel XIV punkt 2 ist die schriftliche
    Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Diese Gemeindeverfassung wurde auf der Mitgliederversammlung der Biblischen Gemeinde Selah vorgestellt und am 05-02-23 bei der Gemeindegründung auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt.

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